Wichtige Informationen zur ePA (elektronische Patientenakte)

12.05.2025

Liebe Patientinnen und Patienten,

Ihre Krankenkasse hat für Sie eine elektronische Patientenakte (ePA) eingerichtet. Mit der elektronischen Patientenakte stehen Arztbriefe, Befunde, Laborwerte, die Medikation und andere relevante Informationen sowohl den Patientinnen und Patienten als auch den behandelnden Ärzten, Psychotherapeuten und Apothekern auf einem Blick zur Verfügung.

Ab 29. April 2025 hat die schrittweise Einführung der ePA begonnen. Für Ärzte und Psychotherapeuten wird die Nutzung ab 1. Oktober 2025 verpflichtend sein.

Ihre Gesundheitsdaten in der ePA

🩺 Unsere Praxis befüllt Ihre Akte mit Daten aus der aktuellen Behandlung, wenn diese elektronisch vorliegen, wir diese selbst erhoben und Sie nichts dagegen haben. Dazu gehören Arztbriefe, Befundberichte und Labordaten.

🩺 Weitere Informationen stellen wir auf Wunsch in Ihre ePA ein, sofern dies technisch schon geht. Denn zum Start der ePA sind die Möglichkeiten begrenzt. So können wir beispielsweise Ihren Impfpass noch nicht einstellen.

🩺 Ihre elektronische Patientenakte enthält außerdem eine Medikationsliste. Sie umfasst alle Arzneimittel, die Ihnen seit Einrichten Ihrer Akte auf einem elektronischen Rezept verordnet wurden. So haben wir und Sie stets einen Überblick über Ihre Verordnungen. Diese Daten geben nicht wir ein. Sie fließen automatisch in Ihre ePA.

🩺 Sollten Sie zu Hause noch ältere Befunde auf Papier haben, die Sie gerne in Ihrer ePA aufbewahren möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse. Sie wird Sie beim Einstellen unterstützen. Alternativ laden Sie die Dokumente selbst mit der ePA-App in die Akte.

Vorteile der ePA

🩺 Sie haben bei Arztbesuchen immer alle notwendigen Unterlagen parat.

🩺 In Arztpraxen und Kliniken kann – wenn Sie es wollen – direkt auf den bisherigen Behandlungsverlauf zugegriffen werden. Das kann den Ablauf vor Ort direkt beschleunigen. Unter anderem kann durch den vollständigen Überblick z.B. verhindert werden, dass die gleiche Untersuchung mehrfach durchgeführt wird.

Ihre Akte, Ihre Entscheidung

❗Sie entscheiden, welche Daten in die ePA geladen werden. Wenn Sie zum Beispiel nicht möchten, dass wir einen Befundbericht oder Arztbrief in Ihre ePA einstellen, geben Sie uns Bescheid.

❗Sie können ebenso festlegen, dass eine Praxis, eine Apotheke oder eine andere Einrichtung, die mit dem Einlesen Ihrer Gesundheitskarte Zugriff auf Ihre ePA hat, diese nicht einsehen kann.

❗Sie möchten die Arzneimittel, die Sie einnehmen, nicht in Ihrer Akte abgebildet haben? Auch dagegen können Sie Widerspruch einlegen. In solchen Fällen nutzen Sie die ePA-App oder wenden sich an Ihre Krankenkasse.

❗Mit der App können Sie die Medikationsliste, einzelne Befunde oder Berichte auch lediglich verbergen. Dann kann außer Ihnen kein anderer die Dokumente sehen und Sie können Sie bei Bedarf wieder freigeben. Durch das Verbergen von Einträgen in der ePA können Sie allerdings nicht verhindern, dass Untersuchungsergebnisse Ihren überweisenden Arzt erreichen. Ärzte und Ärztinnen sind unabhängig von der ePA auch weiterhin verpflichtet, dem Überweiser das Untersuchungsergebnis auf direktem Weg zu übermitteln.

❗Auf Ihren Wunsch können auch Betreuende oder andere von Ihnen bevollmächtigte Person die ePA für Sie führen. Voraussetzung dafür ist, dass die Person eine entsprechende Vollmacht vorlegt.

❗Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Versicherte haben die Möglichkeit, der Einrichtung und Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse zu widersprechen. Dies war erstmalig vor der initialen Einrichtung möglich. Aber auch später ist jederzeit ein Widerspruch möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen.

Wie ist das bei Kindern?

❗Alle gesetzlich Versicherten haben einen Anspruch auf eine ePA. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche. Einen möglichen Widerspruch erklärt in diesem Fall der gesetzliche Vertreter, also in der Regel die Eltern. Ab Vollendung des 15. Lebensjahrs können Jugendliche ihre Widerspruchsrechte auch selber ausüben.

Was ist mit Privatversicherten?

❗Auch private Krankenversicherer bieten ihren Versicherten eine ePA an. Privatversicherte benötigen für die Nutzung der ePA allerdings die von ihrem Versicherer angebotene ePA-App, da sie keine elektronische Gesundheitskarte haben.

Wer hat wie lange Zugriff auf die Inhalte der ePA?

• Mit dem Stecken der Versichertenkarte erhält die Praxis automatisch für 90 Tage Zugriff auf die ePA. Dieses Zugriffsrecht besteht fort, wenn der Patient die Praxis verlassen hat. Der Patient muss zu keinem Zeitpunkt eine PIN eingeben. So werden auch längere Behandlungen abgedeckt. Über die ePA-App können Versicherte den Zugriff auch früher beenden oder den Zeitraum des Zugriffs verlängern. Es ist auch möglich einen bestimmten Zeitraum festzulegen, der über 90 Tage hinausgeht. Das bietet sich beispielsweise bei der eigenen Hausarztpraxis an.

• Apotheker haben nach dem Stecken der Gesundheitskarte der oder des Versicherten standardmäßig drei Tage lang Zugriff auf die Daten in der ePA. Auch hier gelten die Möglichkeiten zum Ausschluss, zur Verkürzung oder zur Verlängerung.

• Auch ohne die ePA-App ist es möglich, den Zugriff auf die ePA zu verweigern. Hierfür können Versicherte sich künftig an die Ombudsstellen der Krankenkassen wenden.

Wo sind die Server, auf denen die ePA-Daten gespeichert werden?

• Die Server, auf denen die Daten der ePA der Patientinnen und Patienten gespeichert werden, stehen in Rechenzentren in Deutschland. Die umfangreich sicherheitsgeprüften Rechenzentren werden im Auftrag der Krankenkassen betrieben.

• Ihre Gesundheitsdaten sollen demnächst auch im Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) nutzbar sein.

Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken

• Die Gesundheitsdaten in der ePA sollen auch zur Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung dienen. Deshalb können die Daten aus der ePA für Zwecke, die im Interesse der Gesellschaft sind (öffentliches Interesse), genutzt werden. Diese umfassen zum Beispiel Forschung, Verbesserung der Versorgungsqualität und -sicherheit, aber auch statistische Zwecke der Gesundheitsberichterstattung. Unter anderem werden die Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weitergeleitet.

• Forschungsunternehmen und andere, die Daten für die erlaubten Zwecke nutzen wollen, müssen einen Antrag beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit stellen. Dieses prüft die Anträge und entscheidet, ob die Daten bereitgestellt werden. Die Entscheidung darüber erfolgt anhand gesetzlich festgelegter Kriterien.

Wer seine Daten dafür nicht bereitstellen möchte, kann dem widersprechen – in der ePA-App oder über die Ombudsstellen der Krankenkassen.

Fazit

Insgesamt begrüßen wir die Einführung der ePA sehr, da sie für Sie und uns viele Vorteile mit sich bringt.

In der Öffentlichkeit diskutierte Nachteile sind aktuell einerseits, dass alle Gesundheitsdaten zentral gespeichert werden und so ggf. Hackern vollumfänglich in die Hände fallen könnten und andererseits, dass die Pseudonymisierung der Daten diese nicht ausreichend anonymisiert. Nach Änderung der gegenwärtigen Gesetzeslage könnten Daten so ggf. wieder auf Ihren Ursprung zurückverfolgt werden. Ein weiterer Nachteil ist, dass Menschen, die kein Smartphone oder Tablet besitzen, in der Verwaltung ihrer ePA eingeschränkt sind.

Die Bewertung der ePA im Gesamten obliegt allein Ihnen. Es ist Ihre Akte. Sie haben die Entscheidung.

Ihr Praxisteam

Computertastatur bei der auf der rechten Shift-Taste ein Ordner abgebildet ist, unter dem "Patienten-Akte" steht.

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